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In welchen Fällen muss ein Energieausweis ausgestellt werden?
Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet,
vermietet oder geleast werden. Auf Nachfrage sind potenziellen Käufern oder Mietern ein Energieausweis
und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen. Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn
im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten
Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.
In öffentlichen Gebäuden (Rathäusern, Schulen etc.) mit mehr als 1000 m² Nutzfläche
und regelmäßigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden.
Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig.
Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und für denkmalgeschützte Gebäude müssen bei Verkauf oder Vermietung keine
Energieausweise ausgestellt werden.
Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur
Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang, einen Energieausweis auszustellen. Die
Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z.B. zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung
ist jedoch möglich.
nach oben Ab wann gilt die Energieausweispflicht?
Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis heute schon Pflicht.
Bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden, die bis 1965 fertig gestellt worden sind, ist
Interessenten seit dem 01. Juli 2008 ein Energieausweis zugänglich zu machen. Seit dem 01. Januar 2009 gilt dies auch für alle übrigen Wohngebäude. Ausgenommen sind lediglich denkmalgeschützte Gebäude.
Seit dem 01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- oder Vermietungsfall
Energieausweise ausgestellt werden. Seit diesem Datum müssen in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem
Publikumsverkehr auch Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden.
nach oben Wer darf Energieausweise ausstellen?
Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise für Neubauten bleibt weiterhin Landesrecht. Die Bundesländer erlassen jeweils eigene Durchführungs- bzw. Umsetzungsverordnungen zur EnEV 2007/2009. Danach sind in der Regel die sogenannten Bauvorlageberechtigen oder z.B. in NRW die "staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz" ausstellungsberechtigt.
Für Energieausweise in Bestandsgebäuden gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, wobei zwischen
Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird. Nach §21 der EnEV 2009 müssen Aussteller
eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben.
Zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind berechtigt:
1. Personen mit berufsqualifizierenem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau,
Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder
Elektrotechnik (oder einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt auf einem der oben genannten Gebiete).
Darüber hinaus sind ausschließlich für die Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude
berechtigt:
2. Personen mit berufsqualifizierenem Hochschulabschluss in der Fachrichtung Innenarchitektur,
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges bau-, ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für
das Schonsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen;
Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche;
- Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel
selbständig auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker , deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung
der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die
Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
Zusätzlich zur Eingangsqualifikation müssen diese Aussteller eine der folgenden Voraussetzungen
erfüllen:
- während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder
- eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen
bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen
des Hochbaus oder
- eine absolvierte Fortbildung nach den Vorgaben der Anlage 11 der EnEV 2007 oder
- eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen oder oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
Eine Liste von Ausweisausstellern finden Sie bei der deutschen Energie-Agentur unter www.dena-energieausweis.de.
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Wie wird ein Energieausweis ausgestellt?
Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder
Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil
nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis
für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
Bei Neubauten werden die Planungsdaten für die Erstellung des Energieausweises genutzt.
Bei bestehenden Gebäuden werden in der Regel bei einem Ortstermin die notwendigen Gebäudedaten (wie z.B. Maße, Verbrauchsdaten, energetische Qualität der
Außenbauteile und der Heizungsanlage) aufgenommen und auf dieser Grundlage der Energieausweis und
die Modernisierungsempfehlungen erstellt. Zusätzliche Regeln zur Vereinfachung der Datenaufnahme und der Berechnung wurden in den
Bekanntmachungen zur EnEV veröffentlicht, die Sie hier herunterladen können.
Nach der EnEV ist es aber auch zulässig, dass der Eigentümer
die notwendigen Daten selbst erhebt und an den Aussteller übermittelt. Dieser kann dann auf Grundlage der übermittelten
Daten einen Energieausweis ausstellen, es sei denn, er hat nach Prüfung der Daten Zweifel an deren
Richtigkeit.
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