Update zum Gebäudeenergiegesetz

Energieeffizienz |

"Entscheidungsbaum" zur 65%-EE-Pflicht veröffentlicht

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV) abgelöst und regelt die gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz bei Neubau und Sanierung von Gebäuden. Zum 1.1.2024 wurde mit einer umfassenden Novelle des GEG die 65%-EE-Pflicht für neue Heizungen eingeführt.

Auf dieser Seite sowie in unseren regelmäßigen Online-Seminaren zum GEG informieren wir Sie kontinuierlich über aktuelle Neuerungen zum Gebäudeenergiegesetz:
 

Update 09.02.2024  "Entscheidungsbaum" zur 65%-EE-Pflicht veröffentlicht
Das Umweltbundesamt hat die neuen Regelungen des GEG zur 65%-EE-Pflicht in einem "Entscheidungsbaum" visualisiert, der in zwei Schritten darstellt, wann eine erneuerbare Heizung eingebaut werden muss und welche Heizung dann eingebaut werden kann. Die Darstellung kann als Bild oder als pdf-Datei auf der Seite des Umweltbundesamtes heruntergeladen werden.
 

Update 15.01.2024  Lesefassung zum GEG 2024 verfügbar
Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist zum 01.01.2024 in Kraft getreten und inzwischen ist auf dem Portal "Gesetze im Internet" des Bundesjustizministeriums auch eine Lesefassung zum GEG 2024 verfügbar.
Die Paragrafen 60b (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) und 60c (Hydraulischer Abgleich) sind in dieser Lesefassung noch nicht enthalten, da sie erst nach dem Auslaufen der EnSimiMaV zum 1.10.2024 in Kraft treten. Diese Paragrafen können im verabschiedeten Änderungsgesetz nachgelesen werden.
 

Update 21.12.2023  Infoblatt zur Pflichtberatung für fossile Heizungen ab 2024 veröffentlicht
Das BMWK hat das angekündigte Infoblatt zur Beratungspflicht beim Einbau neuer Verbrennungsheizungen gemäß § 71 Abs. 11 GEG veröffentlicht, in dem auch ein Formular zur Dokumentation der erfolgten Beratung enthalten ist.
 

Update 15.12.2023  Formulare für Energieausweise nach GEG 2024 veröffentlicht
Die Bekanntmachung mit den geänderten Mustern für Energieausweise wurde am 8.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin sind Muster für Bedarfs- und Verbrauchsausweise bei Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie für den Aushang in Nichtwohngebäuden zu finden. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass nun in den neuen Ausweisformularen die Einhaltung der 65%-EE-Pflicht dargestellt und dokumentiert werden kann.

Folgende weitere Veröffentlichungen zum GEG 2024 stehen noch aus:

  • Es wird eine Neufassung des Beiblatts 2 zur DIN V 18599 erarbeitet, in dem die "technischen Regel zur detaillierten Berechnung des Deckungsanteils erneuerbarer Energien" dargestellt werden. Die Regeln beschreiben sowohl den rechnerischen Nachweis über eine energetische Bilanzierung als auch die teilweise erforderlichen pauschalen Nachweise der einzelnen Erfüllungsoptionen (z.B. bei Wärmepumpen-Hybridheizung über die Leistung). Das Beiblatt soll im ersten Halbjahr 2024 veröffentlicht werden.
  • Das BMWK erstellt ein Infoblatt zur Beratungspflicht beim Einbau neuer Verbrennungsheizungen gemäß § 71 Abs. 11 GEG, in dem auch ein Formular zur Dokumentation der erfolgten Beratung enthalten sein soll. Das Infoblatt soll möglichst bis Januar 2024 veröffentlicht werden.

 

Update 27.10.2023 GEG-Novelle im Bundesgeseztblatt veröffentlicht
Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, mit der Insbesondere die 65%-EE-Pflicht einführt wird, wurde am 19.10.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wird zum 1.1.2024 in Kraft treten. Eine Lesefassung, in der die beschlossenen Änderungen in den Gesetzestext eingearbeitet sind, ist leider noch nicht öffentlicht verfügbar.
Am 21.11.2023 findet unser Online-Seminar zum Gebäudeenergiegesetz erneut statt, in dem wir alle Neuerungen ausführlich erläutern.
 

Update 29.09.2023 GEG-Novelle final beschlossen
Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes hat heute den Bundesrat passiert und kann somit wie geplant zum 1.1.2024 in Kraft treten. Wir berichten hier und auf unserer Infoseite zu 65%-EE-Pflicht ausführlich über die neuen Regelungen.
 

Update 08.09.2023 GEG-Änderung vom Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat sich in seiner heutigen Sitzung in 2. und 3. Lesung mit dem Gebäudeenergiegesetz beschäftig und den Gesetzentwurf in der Fassung unverändert beschlossen, in der er ursprünglich bereits am 7.7.2023 verabschiedet werden sollte. Diese Fassung ist in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 5.7.2023 beschrieben und auf unserer Seite zur 65%-EE-Pflicht dargestellt.

Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes wird nun dem Bundesrat vorgelegt, der in seiner Sitzung am 29.9.2023 den Vermittlungsausschusses anrufen könnte. Davon ist jedoch aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat nicht auszugehen.
 

Wir haben unsere Zusammenfassung der Regelungen zur 65%-EE-Pflicht aktualisiert und stellen hier zudem die weiteren Änderungen dar, die nicht die 65%-EE-Pflicht betreffen: 
 

Begleitende Maßnahmen zur Effizienz im Betrieb
Begleitend zur 65%-EE-Pflicht sollen für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten weitere Vorgaben ins GEG aufgenommen werden, um einen effizienten Betrieb von Heizungsanlagen sicherzustellen. Neben einer Betriebsprüfung für neu eingebaute Wärmepumpen (§ 60a) sollen für diese Gebäude die Vorgaben zur Heizungsprüfung und -optimierung (§ 60b) sowie zum hydraulischen Abgleich (§60c) aus der EnSimiMaV übernommen und ab dem 1.10.2024 auf ältere Heizungen mit weiteren Brennstoffen ausgeweitet werden.

Betriebsverbot für alte Heizkessel
Das ursprünglich geplante Betriebsverbot für fossile Niedertemperatur- und Brennwertkessel ab einem Alter von 30 Jahren wurde wieder gestrichen. Es bleibt bei dem bisherigen Betriebsverbot für Standardkessel ab einem Alter von 30 Jahren (§ 72 GEG).

In § 72 GEG wird folgender Absatz 4 ergänzt:
„Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“

Das Wort „längstens“ soll laut der Begründung zum GEG-Entwurf sicherstellen, dass durch die Regelung kein Vertrauensschutz dahingehend entsteht, dass mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel tatsächlich bis zum 31.12.2044 betrieben werden dürfen.

Weitere Änderungen

  • Verschärfung der Anforderungen für die Erweiterung von Nichtwohngebäuden. Bei Erweiterungen um mehr als 100 % der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes sind die Neubauanforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.
  • Bisher waren Hallen (Raumhöhe > 4m) mit dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen von der Pflicht zur Nutzung erneuerbare Energien befreit (§10 Abs. 4 GEG 2020). Diese Befreiung entfällt.
  • Bei Nichtwohngebäuden mit einer Heizleistung von mehr als 290 kW muss bis Ende 2024 eine Gebäudeautomatisierung und -steuerung nachgerüstet werden (§ 71a).
  • Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach erfolgreichem Abschluss der „BAFA Qualifikationsprüfung

 

Update 15.06.2023 GEG-Novelle im Bundestag
Nachdem sich die Koalitionsspitzen am 19.6.2023 zur geplanten 65%-EE-Pflicht geeinigt und "Leitplanken für die weiteren Beratungen" vereinbart haben, wurde die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes am 15.6. in erster Lesung im Bundestag beraten.
Informationen zur Einigung und den vereinbarten Änderungen finden Sie auf unserer Seite zur 65%-EE-Pflicht.

 

Update 20.04.2023  Kabinett beschließt GEG-Novelle
Das Bundeskabinett hat am 19.04.2024 den Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz angenommen und die wichtigsten Inhalte in einer Pressemitteilung beschrieben. Die Novelle soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Die Regelungen des Kabinettsentwurfes (Stand 18.4.2023) haben wir auf unserer Seite zur 65%-EE-Pflicht für Sie zusammengefasst.
 

Update 03.04.2023  Referentenentwurf zu GEG-Novelle wurde veröffentlicht
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, mit den Anpassungen an die Einigung vom 31. März wurde heute veröffentlicht:
Referentenentwurf zur GEG-Novelle
 

Update 31.03.2023  Regierung einigt sich zu GEG-Novelle
Die beteiligten Ministerien haben sich heute auf die Details zur 65%-EE-Pflicht und zum Betriebsverbot für alte Heizkessel geeinigt. Die 65%-EE-Pflicht soll zum 1.1.2024 kommen, aber mit folgenden Änderungen:

  • Beim Austausch in Bestandsgebäuden sollen Gasheizungen weiterhin zulässig sein, wenn diese mit Wasserstoff betrieben werden. Solche "H2-Ready" Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind, sollen weiterhin eingebaut werden dürfen, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 % Biomethan und spätestens ab 2036 mit mindestens 65% Wasserstoff betrieben werden.

  • Neben grünem Wasserstoff soll auch blauer Wasserstoff möglich, für den dann die Kriterien der Taxonomieverordnung der EU gelten sollen.

  • Die geplaten Erweiterung des Betriebsverbotes aus § 72 GEG auf fossil betriebene Niedertemperatur- und Brennwertkessel ab einem Alter von 30 Jahren soll bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit 2002 selbst genutzt werden, entfallen. Es wäre dann erst nach einem Eigentümerwechsel innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
    Allerdings soll es dabei bleiben, dass Heizkessel nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.

  • Eigentümer/innen, die älter als 80 Jahre sind, sollen im Falle eines Heizungsdefektes weiterhin Gasheizungen einbauen dürfen.

  • Bei Neubauten sollen auch Hybrid-Heizungen (z.B. Wärmepumpe mit Gas/Öl-Spitzenlastkesse) zulässig sein.

Anscheinend wird noch darüber verhandelt, wie den Bürgerinnen und Bürgern beim Austausch von Heizungen mit Förderungen geholfen werden soll. Die bestehende Förderung von bis zu 40 % über die BEG soll je nach Einkommen noch deutlich aufgestockt werden.
Die GEG-Novelle soll bereits in der nächsten Woche in die Verbändeanhörung gehen und noch im April vom Kabinett beschlossen werden.
Quellen: SPIEGEL, @MKreutzfeldt, @klara_geywitz

Update 09.03.2023  GEG-Entwurf in der Ressortabstimmung
Wie Table.Media berichtet, hat die FDP inzwischen zugestimmt, den Referentenentwurf zur GEG-Novelle vom 7.3.2023 in die Ressortabstimmung zu geben. Damit sei ein Kompromiss wahrscheinlicher geworden, denn in der Ressortabstimmung "können zwar noch Änderungswünsche vorgebracht werden; eine grundlegende Überarbeitung wäre in diesem Stadium aber ungewöhnlich".
Es wird erwartet, dass der Entwurf mit der 65%-EE-Pflicht bereits beim Koalitionsausschuss am 26.3. innerhalb der Bundesregierung final beschlossen wird.
 

Update 28.02.2023  GEG-Entwurf zur Umsetzung der 65%-EE-Pflicht
Derzeit kursiert ein Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, mit dem insbesondere die geplante 65%-EE-Pflicht umgesetzt werden soll. Wir haben die wichtigsten Punkte aus dem Entwurf auf unserer Seite zur 65%-EE-Pflicht zusammengefasst.
 

Update 21.11.2022  Gutachten zur Überarbeitung der Anforderungssystematik
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein Gutachten veröffentlicht, mit dem eine Weiterentwicklung der Anforderungsgrößen für die anstehende GEG-Novelle im Jahr 2023 untersucht wurde. Darin werden u.a. folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Umstellung der Umweltanforderung vom Primärenergiebedarf Qp auf die Treibhausgas-Emissionen (THG) im Betrieb des Gebäudes, da diese mit dem Ziel eines "klimaneutralen Gebäudebestandes" deutlich besser kompatibel sind.
  • Umstellung der Effizienzanforderung an das Gebäude vom Transmissionswärmeverlustes HT‘ auf den Heizwärmebedarf Qh,b,0, der neben der Gebäudehülle auch Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen und solare Gewinne berücksichtigt.
  • Diese beiden Kriterien soll um die Effizienzgröße Endenergie Qf ergänzt werden, die das gesamte Gebäudekonzept betrachtet, den von außen bezogenen Energieeinkauf charakterisiert und das Anforderungssystem zukunftsfest macht, da es ein Mindestniveau an Effizienz sicherstellt.
  • Das Referenzgebäudeverfahren soll beibehalten werden. Allerdings sollen die Elemente der technischen Referenzbeschreibung so verändert werden, dass diese direkt das Anforderungsniveau (Effizienzhaus 55 ab 1.1.2023) abbilden (baubares Referenzgebäude). Zudem wir vorgeschlagen, kompakte Gebäude mit günstigem A/V-Verhältnis im Referenzgebäudeverfahren mit einem Anreiz zu versehen und eine technologieneutrale Referenzheizung (Nah-/Fernwärme) einzuführen.

Das Gutachten ist auf der Internetseite des BMWK verfügbar:
"Kurzgutachten zur Überarbeitung von Anforderungssystemen und Standards im Gebäudeenergiegesetz für Neubauten sowie Bestandsgebäude einschl. der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für Neubauten und Bestandsgebäude"
 

Update 09.08.2022  GEG-Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Die Änderungen des GEG, die am 1.1.2023 in Kraft treten, sind am 28.7.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie sind in Artikel 18a des "Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" beschrieben.
 

Update 08.07.2022  GEG-Novelle beschlossen - keine Verschärfung bei der Gebäudedämmung
Der Bundestag und der Bundesrat haben dem "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" zugestimmt. Mit diesem Gesetzespaket wurde in Artikel 18a auch eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Den genauen Wortlaut der beschlossenen Änderungen finden Sie im Gesetzesbeschluss des Bundestages (315/22) ab Seite 133.

Mit der Änderung des GEG sollte die angekündigte Verschärfung der Neubauanforderung auf das Effizienzhaus 55 umgesetzt werden. Allerdings werden - wie bereits berichtet - lediglich die Anforderungen an die Primärenergie verschärft. Die Anforderungen an die Gebäudehülle (H'T und U-Quer-Werte) bleiben unverändert.

Die Änderungen des GEG sollen zum 1.1.2023 in Kraft treten und umfassen insbesondere folgende Punkte:

  • Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird von bisher 75% des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55% reduziert. Die gleiche Anpassung erfolgt in der Innovationsklausel nach §103.

  • Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten werden nicht verändert und liegen damit für Wohngebäude weiterhin bei 100% des Referenzgebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gelten die U-Quer-Werte aus Anlage 3 GEG unverändert weiter.

  • Das vereinfachte Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren) nach §31 und Anlage 5 wird so angepasst, dass es dem früheren "KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten" entspricht. Im vereinfachten Verfahren sind damit nun keine Anlagenvarianten mit Gasheizungen mehr umsetzbar. Zudem stellt das vereinfachte Verfahren deutlich höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.

  • Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist zukünftig auch dann möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Die vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich.
    Hintergrund dieser Änderung ist, dass mit dem zeitgleich geänderten EEG ein Vergütungsmodell für eine Volleinspeisung geschaffen wurde, das einen Anreiz für die volle Ausnutzung von Dachflächen gewährleisten soll. Um widersprüchliche Anreize zwischen dem EEG und der GEG-Bilanzierung zu vermeiden, entfällt die Anforderung des GEG an den vorrangigen Eigenverbrauch.

  • Das mit dem GEG neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 wird gestrichen, da es gerade bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann und daher in der BEG ohnehin nicht angewendet werden darf. Der anrechenbare EE-Strom ergibt sich nun nach dem bisherigen Verfahren der EnEV und des alten §23 Absatz 4 aus dem GEG 2020 über eine monatsweise Gegenüberstellung von Stromertrag und gebäudebezogenem Strombedarf.

  • Eine weitere Angleichung an die BEG-Regelung gibt es in §24 GEG zum Wärmebrückennachweis. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist durch die Änderung für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108.

  • Zu den Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse wird in §22 klargestellt, dass diese bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden dürfen.

  • Für den Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen (ab 500 kW) in Wärmenetzen soll ein Primärenergiefaktor von 1,2 (statt 1,8) eingeführt werden.
     

Update 06.07.2022  Verschärfung auf EH 55 wohl nur bei der Primärenergie
Bei der öffentlichen Anhörung zur GEG-Novelle (siehe unten) hatten sich Vertreter/innen der Wohnungswirtschaft gegen eine Verschärfung der Anforderungen an die Wärmedämmung ausgesprochen und insbesondere negative Auswirkungen auf die Baupreise angeführt. Anscheinend wurde der Gesetzentwurf nun tatsächlich so abgeändert, dass die Anforderungen an die Gebäudehülle nicht verschärft werden sollen. Darüber berichten heute der Gebäudeenergieberaterverband GIH und der Gebäudeenergieberater. Die Deutsche Umwelthilfe kritisiert die Vernachlässigung der Effizienz im Neubau scharf. Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Hintergründe der ausbleibenden Verschärfung bei der Effizienz.

Die Änderung des GEG soll vor der Sommerpause - also noch in dieser Woche - verabschiedet werden.
 

Update 03.06.2022  Öffentliche Anhörung zur GEG-Novelle
Am 31.05.2022 fand eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zur geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes statt, mit der der Neubaustandard zum 1.1.2023 auf das Niveau des Effizienzhauses/-gebäudes 55 verschärft werden soll. Grundlage der Anhörung war die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf, der unter Artikel 8a auch die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes enthält.
Die verschiedenen Stellungnahmen der Sachverständigen zum Gesetzentwurf sind auf der Internetseite des Bundestages abrufbar.
 

Update 29.04.2022  Referentenentwurf zur GEG-Novelle 2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in die Ressortabstimmung gegeben, der mit dem sogenannten "Sommerpaket" in diesem Jahr verabschiedet werden soll (Download siehe unten).

Darin wird zunächst vor allem die Verschärfung des Neubauniveaus auf den Standard Effizienzhaus/-gebäude 55 zum 1.1.2023 geregelt, indem die Anforderungswerte in der bestehenden Systematik angepasst werden. Zudem sollen mit der GEG-Änderung befristete Erleichterungen für Gebäude eingeführt werden, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen.

Die wichtigsten Neuerungen im Detail:

  • Mit dem Entwurf werden die Anforderungen an das Effizienzhaus/-gebäude 55 unverändert in das GEG übernommen:
    Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird von bisher 75% des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55% reduziert. Für die Verschärfung der Anforderungen an die Gebäudehülle wird bei Wohngebäuden der HT‘-Wert auf 70% des Referenzgebäudewertes reduziert und bei Nichtwohngebäuden die U-Quer-Werte aus den technischen Mindestanforderungen der BEG in eine neue Anlage 3a zum GEG übernommen.

  • Die Verschärfung wird in allen Nachweisarten umgesetzt, also auch im Modellgebäudeverfahren nach Anlage 5 sowie in der Innovationsklausel nach §103. Im vereinfachten Verfahren nach Anlage 5 sind nun keine Anlagenvarianten mit Gasheizungen mehr umsetzbar.

  • Das mit dem GEG neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 soll mit der geplanten Änderung gestrichen werden, da es gerade bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann und daher in der BEG ohnehin nicht angewendet werden darf. Auch dies ist also eine Angleichung an die BEG-Regelungen (Technische FAQ 12.04).

  • Eine weitere Angleichung soll es zum Wärmebrücken in §24 geben. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist durch die geplante Änderung dann – wie in der BEG – für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108.

  • Zum Primärenergiefaktor von gasförmiger Biomasse wird in §22 klargestellt, dass dieser bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das Gasgemisch angesetzt werden darf.

  • Für den Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen in Wärmenetzen soll ein Primärenergiefaktor von 1,2 (statt 1,8) eingeführt werden. Damit soll laut Begründung zur GEG-Änderung "eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen" behoben werden.

  • Die Erleichterungen für Flüchtlingseinrichtungen sollen direkt nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Die Verschärfung auf EH/EG 55 soll zum 1.1.2023 in Kraft treten.

Weitere anstehende bzw. angekündigte Änderungen sind in dem Entwurf nicht enthalten, wie z.B. die Umstellung des Berechnungsverfahrens für Wohngebäude auf die DIN V 18599, die Umstellung auf Treibhausgasemissionen statt Primärenergie, die Verschärfung auf Effizienzhaus/-gebäude 40 ab 2025, die mind. 65% EE-Anteil für neue Heizungen ab 2024 und auch die Solarpflicht.

Es ist zu erwarten, dass viele der noch ausstehenden Änderungen erst in einem zweiten Novellierungsschritt im nächsten Jahr umgesetzt werden.

Den aktuellen Entwurf können Sie hier herunterladen:
Referentenentwurf zur GEG-Änderung (Stand 29.4.2022 - 15.34 Uhr)

 

Update 24.03.2022  Effizienzhaus 55 ab 2023 Pflicht - 65 % EE-Anteil bereits ab 2024
Die Spitzen der Koalitionsparteien haben ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem auf gestiegene Energiekosten reagiert und der Ausstieg aus russischem Erdgas beschleunigt werden soll. Darin wurde u.a. vereinbart, die im Koalitionsvertrag genannte Verpflichtung zu einem Mindestanteil erneuerbarer Energien von 65 % bei jeder neu eingebauten Heizungsanlage, bereits auf Anfang 2024 vorzuziehen und dies kurzfristig im GEG zu regeln.

Zudem wurde im Entlastungspaket festgelegt, dass der Standard Effizienzhaus/-gebäude 55 ab Anfang 2023 zum neuen verpflichtenden Neubaustandard werden soll. Desweiteren wurde ein Austauschprogramm für Gasheizungen beschlossen, das vermutlich über Zuschüsse im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) umgesetzt werden soll.

Details und alle weiteren Entscheidungen für den Gebäudebereich können Sie in unserem Artikel zum Entlastungspaket nachlesen.
 

Update 22.02.2022  Auslegungsfragen zum GEG veröffentlicht
Die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) der Fachkommission Bautechnik hat eine erste Staffel von 18 Auslegungsfragen zum Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht. Dabei wurden zunächst lediglich bisherige Auslegungen der EnEV entsprechend überarbeitet und angepasst, sofern sie auch aufgrund des GEG weiterhin erforderlich sind. Die Auslegungen zum GEG wurden im Infoportal des BBSR sowie auf der Interseite der Bauministerkonferenz veröffentlicht.
 

Update 24.01.2022  Effizienzhaus 55 soll kurzfristig neuer Mindeststandard werden
Zusammen mit dem sofortigen Antrags- und Zusagestopp in der BEG hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 24.01.2022 auch mitgeteilt, dass der Standard Effizienzhaus/-gebäude 55 kurzfristig - also bereits vor der beschlossenen Verschärfung auf das 40er Niveau zu Anfang 2025 - zum verpflichtenden Mindeststandard werden soll. Dies habe man angesichts der Entwicklungen auf dem Markt entschieden, um konsequent das gesetzlich zu regeln, "was der Markt schon längst kann und was daher auch der regulatorische Mindeststandard sein muss."
 

Update 24.11.2021  Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Der am 24.11.2021 veröffentlichte Koalitionsvertrag der Ampel sieht eine Verschärfung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vor, um den Klimaschutz im Gebäudebereich voranzubringen:

  • Ab dem 1. Januar 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden.
  • Zum 1. Januar 2024 sollen die Anforderungen für wesentliche Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden so angepasst werden, dass die auszutauschenden Teile dem Effizienzhaus 70 entsprechen.
  • Ab dem 1. Januar 2025 soll der bisherige Förderstandard Effizienzhaus/-gebäude 40 zum verpflichtenden Neubau-Standard werden. Nach dem bisherigen Haushaltsrecht könnte dieser Standard dann nicht mehr in der BEG gefördert werden.
  • Der Quartiersansatz und die Innovationsklausel (Bilanzierung auf Basis der THG-Emissionen) sollen fortgeschrieben werden.

Solarpflicht für gewerbliche Neubauten
Alle geeigneten Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden. Zudem sollen bürokratische Hürden abgebaut und Wege eröffnet werden, um private Bauherren finanziell und administrativ nicht zu überfordern.

Weitere relevante Neuerungen für den Gebäudebereich können Sie unserer Zusammenfassung zum Koalitionsvertrag nachlesen.
 

Update 04.08.2021  GEG-Umsetzungsgesetz NRW in Kraft getreten

Anfang Juli ist in NRW das „Gesetz über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts für Gebäude“ (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) in Kraft getreten. Das Gesetz hebt die bisherigen Landesregelungen zur EnEV und zum EEWärmeG auf und enthält die neuen Verordnungen über die Zuständigkeiten (GEG-ZustVO) und zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO) in NRW.

Die Zuständigkeiten bleiben unverändert bei den unteren Bauaufsichtsbehörden. Nachweise müssen weiterhin von staatlich anerkannten Sachverständigen ausgestellt werden. Zu den relevanten Nachweisen gehören die Berechnungsdokumentation, der Energieausweis und die Erfüllungserklärung nah § 92 GEG.

Für die Bescheinigung der stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung und für die Unternehmererklärung gibt es nun neue Formblätter. Auf dem Formblatt zur stichprobenhaften Kontrolle muss nun auch die Registriernummer des Energieausweises angegeben und nach abschließender Fertigstellung die Erfüllungserklärung abgegeben werden.
 

Update 07.06.2021  Anpassung des GEG an verschäfte Klimaschutzziele

Uns liegt ein Entwurf zum "Klimaschutz Sofortprogramm 2022" der Bundesregierung vor, das neben Änderungen an der gerade erst gestarteten BEG-Förderung auch Maßnahmen zur Verschärfung des Gebäudeenergiegesetzes vorsieht, die wir in einer separaten Meldung zusammengefasst haben.
 

Update 25.05.2021 Zum GEG wurden zwischenzeitlich folgende Bekanntmachungen und die Druckapplikation für Energieausweise veröffentlicht:

  • Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz (BAnz AT 03.12.2020 B1)
  • Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (BAnz AT 04.12.2020 B1)
  • Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand (BAnz AT 04.12.2020 B2)
  • Bekanntmachung zu den Angaben in Energiebedarfsausweisen bei Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens (BAnz AT 20.01.2021 B1)
  • Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand (BAnz AT 16.04.2021 B1)
  • Neu Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand (BAnz AT 03.05.2021 B1)
  • Neu Druckapplikation zur Ausstellung von Energieausweisen (Download beim BBSR)

 

Weitere Infos zum Gebäudeenergiegesetz und den damit verbundenen Änderungen erfahren Sie mit unserem Newsletter sowie in unseren Fernlehrgängen und Online-Seminaren.

 


Zusammenfassung zum Gebäudeenergiegesetz

Den vollständigen Text des Gebäudeenergiegesetzes sowie unsere ausführliche Zusammenfassung der Neuerungen können Sie hier herunterladen:

Gebäudeenergiegesetz 2020 als HTML-Version
Gebäudeenergiegesetz 2020 (druckbare pdf-Datei, 412 KB)

Zusammenfassung der Neuerungen des GEG 2020 (pdf, 254 KB)
 

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